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   OLG Hamburg, 18.04.2011 - 6 U 15/11   

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https://dejure.org/2011,74874
OLG Hamburg, 18.04.2011 - 6 U 15/11 (https://dejure.org/2011,74874)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.04.2011 - 6 U 15/11 (https://dejure.org/2011,74874)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18. April 2011 - 6 U 15/11 (https://dejure.org/2011,74874)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 23 ZPO, § 38 ZPO, § 328 Abs 1 Nr 4 ZPO, § 722 ZPO, §§ 722 ff ZPO
    Vollstreckung ausländischer Urteile: Internationale Zuständigkeit japanischer Gerichte für Ansprüche aus einem in Japan geschlossenen Kaufvertrag mit einem deutschen Käufer; Annahme einer Anscheinsvollmacht des Vertreters des Verkäufers als Verstoß gegen den deutschen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.10.2002 - I ZR 104/00

    Beweiskraft eines Lieferscheins im Schadensersatzprozeß wegen des Verlustes von

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.04.2011 - 6 U 15/11
    Denn es fehlt bereits an der erforderlichen Kenntnis des Klägers davon, dass die Beklagte regelmäßig Geschäfte nur auf der Grundlage ihrer eigenen Geschäftsbedingungen tätigen will (vgl. BGH NJW-RR 2003, 754, 755).
  • BGH, 21.04.1998 - XI ZR 377/97

    Anerkennung und Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils wegen im Ausland

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.04.2011 - 6 U 15/11
    Maßgeblich ist vielmehr, ob das in Anwendung des ausländischen Rechts gefundene Ergebnis im konkreten Fall zu dem Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutschen Vorstellungen untragbar erscheint (BGHZ 138, 331, 334; Zöller/Geimer, a.a.O., Rz.211).
  • BGH, 24.11.1988 - III ZR 150/87

    Wirksamkeit einer Gerichtsstandvereinbarung

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.04.2011 - 6 U 15/11
    Mit ihrer Auffassung, bei Auslandsbeziehungen sei im Falle der Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts in der Regel das am Ort des zunächst angerufenen Gerichts - hier Japan - geltende Recht anzuwenden (lex fori), verkennt die Beklagte, dass sich die Wirksamkeit des Abschlusses einer nach §§ 38, 40 ZPO zu beachtenden Gerichtsstandsvereinbarung nach der Rechtsordnung richtet, die für das Geschäft selbst maßgebend ist (BGH NJW 1989, 1431- juris -).
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